Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Gerderath e. V.
- Satzung -
§ 1
(Name, Sitz)
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Gerderath e. V.".
Er hat seinen Sitz in Gerderath, 41812 Erkelenz.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erkelenz mit der Nr. 711 eingetragen.
§ 2
(Zweck)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Gemeinschaftsgrundschule Gerderath u. a. durch
- Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel oder Gewährung von Beihilfen hierzu.
- Förderung kultureller Veranstaltungen
- Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Klassenfahrten
- Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler
- Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens
- Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit im Sinne des Förderzwecks
- Unterstützung von Schulpflegschaft und Lehrerschaft
Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in der ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft und mit der Schulleitung.
§ 3
(Mitgliedschaft)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher Anmeldung an den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschuss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
- Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise die Vereinsinteressen schädigen oder gefährden, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu äußern.
§ 4
(Beiträge und Geschäftsjahr)
- Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen und Stiftungen jeglicher Art.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Beitragsordnung festgelegt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01 bis 31.12.).
§ 5
(Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6
(Vorstand)
- Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
- Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
- Dem Geschäftsführer und dessen Vertreter
- Dem Kassierer und dessen Stellvertreter
- Dem Beisitzer
- Vorsitzender, Geschäftsführer und Kassierer bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 7
(Sitzungen des Vorstandes)
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies fordern.
- Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
- Im Übrigen regelt sich die Tätigkeit des Vorstandes nach seiner Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
§ 8
(Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall muß die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen
- Die Einladung ergeht schriftlich einschließlich einer Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einer Frist von 10 Tagen.
- Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 10% der Mitglieder erforderlich. Solange die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsorgan als beschlussfähig. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussfähigkeit vertagt worden und wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist das Mitwirkungsorgan ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet, über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 9
(Befugnisse der Mitgliederversammlung)
- Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt nach Erstattung des Prüfungsberichts über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 3; sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 10
(Gewinne und Verwaltungsausgaben)
- Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen darf niemand begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Verein darf kein Darlehn aufnehmen und sich auch nicht anderweitig verschulden.
§ 11
(Auflösung)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Erkelenz (Rechtsträger der Schule), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat; falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen Gerderather Grundschule zu verwenden. Besteht in Gerderath keine Grundschule mehr, so ist das Vermögen für eine andere Erkelenzer Schule zu verwenden.
Gerderath, den 13. Juni 1994
VR 711, die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 1. August 1994
(Mikolajczyk, Justizamtsinspektor)
Änderung des §4, Ziffer 3 lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.09.2008. Eintragung durch Justizamtsinspektorin Breker am Amtsgericht Erkelenz am 14. November 2008